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AVR-Schlichtungsstelle

Dienstgeber und Mitarbeitende der Caritas bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Einrichtung bei. Dies schließt jedoch Konflikte und Meinungsverschiedenheiten nicht aus.

Die Schlichtung ist ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung, das eine einvernehmliche Lösung eines Konflikts konstruktiver, kostengünstiger und schneller erreichen kann als ein gerichtliches Verfahren. Schlichtungsverfahren sind zudem interessenbezogen und berücksichtigen die persönlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Umstände der Beteiligten. Sie verfolgen das Ziel, die streitenden Parteien zusammenzubringen und eine vertrauensvolle Basis wiederherzustellen. Kann eine Einigung durch ein Schlichtungsverfahren erzielt werden, erübrigt sich der Gang zum Arbeitsgericht.

Aufgabe & Zuständigkeit der Schlichtungsstelle

Nach § 22 Absatz 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) sind Dienstgeber und Dienstnehmer verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, der es obliegt, aufgetretene individualrechtliche Streitfälle zu schlichten. Hierunter fallen u.a. Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag, bei der Eingruppierung, aufgrund einer Abmahnung oder Kündigung. Die Schlichtungsstelle des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. ist dabei zuständig für alle Dienste und Einrichtungen der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die die AVR anwenden und sich der Caritas verbandlich angeschlossen haben.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens schließt die fristgerechte Anrufung eines weltlichen Arbeitsgerichts nicht aus. Bei fristgebundenen Streitigkeiten, wie etwa einer Kündigungsschutzklage, wird dringend empfohlen, gleichzeitig das zuständige weltliche Arbeitsgericht anzurufen.

Das Schlichtungsverfahren

Das Wesentliche zum Verfahren im Überblick:

  • Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag eines Mitarbeiters oder eines Dienstgebers tätig. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen. Er kann zu jedem Zeitpunkt zurückgenommen werden.
  • Der Vorsitzende stellt den Antrag an den Antragsgegner zu und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Er kann den Antragsgegner zur Ergänzung und Erläuterung seines Vorbringens und zur Benennung von Beweismitteln auffordern.
  • Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte mit einer Frist von zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
  • Grundsätzlich entscheidet die Schlichtungsstelle aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Im Falle offensichtlich unzulässigen oder unschlüssigen Vorbringens kann die Schlichtungsstelle auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
  • Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren einvernehmlich zu erledigen, gegebenenfalls unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag. Im Falle der Einigung kann die mündliche Verhandlung entfallen.

Näheres können Sie der Schlichtungsordnung entnehmen. 

Organisatorisches & Kosten des Schlichtungsverfahrens

Nachdem der Vorsitzende der Schlichtungsstelle einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, tritt diese zum anberaumten Termin zusammen und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und den Beisitzern. Im Falle der Verhinderung treten an ihre Stelle die Stellvertreter. Verhandelt wird in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.

Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich gebührenfrei. Die Kosten von Antragsteller und Antragsgegner samt ihrer Rechtsanwälte, Beistände und Bevollmächtigten sind von den Beteiligten selbst zu tragen.

Besetzung der AVR-Schlichtungsstelle

Vorsitzender:
Wolfgang Gundel
Richter am Arbeitsgericht Freiburg

Stellvertretender Vorsitzender:
Dr. Christian Gohm
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Vorsitzender Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Erzdiözese Freiburg

Beisitzer Bereich Caritas:
Dienstgeber
Beisitzer: Martin Hitzel
Stellv. Beisitzerin: Katrin Graf-Faiß

Mitarbeiter
Beisitzerin: Luisa Lindner
Stellv. Beisitzerin: Marion Schuler

 

  • Ihre Ansprechpartnerin der AVR-Schlichtungsstelle:
Sina Steiner
Geschäftsführung
+49 711 2633-1236
+49 711 2633-1236
schlichtungsstelle@caritas-dicvrs.de
Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.
Kompetenzzentrum Unternehmenspolitik
Strombergstr. 11
70188 Stuttgart

Downloads

PDF | 102,2 KB

Schlichtungsordnung

Ordnung für die Schlichtungsstelle des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.
PDF | 82,7 KB

Musterantrag Schlichtungsverfahren

Muster für einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 AT AVR
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